Abschlussprüfung der Arbeitsagenturen zur Kurzarbeit

Abschlussprüfung der Arbeitsagenturen zur Kurzarbeit

Abschlussprüfung der Arbeitsagenturen zur Kurzarbeit

Auf die Anzeige über die Einführung von Kurzarbeit, stellte die Arbeitsagentur durch Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine zügige vorläufige Entscheidung. Nach Ende des Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraumes prüft die Arbeitsagentur endgültig, ob die Voraussetzungen vorlagen. Normalerweise geschieht dies nach ca. 7 Monaten nach Ende des Bezugszeitraumes. Die ersten Agenturen prüfen jedoch bereits jetzt, dies sogar vor Ort beim Arbeitgeber. Darauf sollten Sie vorbereitet sein!

Für die Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die Arbeitsagentur kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden Unterlagen nehmen, z.B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u.ä. Dies kann vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater oder – nach Auswahl und Übersendung der Unterlagen in Kopie – in der Agentur für Arbeit erfolgen.

In der Anzeige zur Kurzarbeit hat der Arbeitgeber angeben, welche Auswirkungen des Corona Virus zu einem erheblichen Arbeitsausfall geführt haben (z.B. Lieferengpässe, Produktionsausfälle, behördliche Anordnungen, etc.). Dabei ist im Rahmen einer Schätzung eine erwartete Verteilung des Arbeitsausfalls angegeben worden, die mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld und der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert worden ist. Die Arbeitsagentur fordert den Arbeitgeber im Zuge der Abschlussprüfung dann zur Erbringung weiterer Nachweise auf.

Da die Art der Nachweise nicht ausdrücklich geregelt sind und ggf. auch einzelfallabhängig sind, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

• Während der Kurzarbeit sollten Arbeitszeitnachweise für alle betroffenen Beschäftigten geführt werden.
• Die Stunden, die der Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat, Fehlzeit und Kurzarbeit sollten daraus exakt hervorgehen.
• Erfasst sein sollte auch, wie und wann zuvor Überstunden abgebaut wurden und wann Urlaub genommen wurde.
• Bei Vertrauensarbeitszeit sollten die Mitarbeitern für die Dauer der Kurzarbeit eine Vereinbarung/Anordnung über die reale Erfassung ihrer geleisteten Arbeitszeit zu treffen.
• Je nach Grund für den Arbeitsausfall sollten auch dafür Belege vorgehalten werden (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Schließungsanordnung, Auftragskündigungen, o.ä.)

Die Arbeitsagentur prüft anhand dieser Unterlagen im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ob die Angaben in der Anzeige sowie in den KUG-Anträgen mit der Realität übereinstimmen. Daher sollten die Unterlagen schlüssig sein.

Eine Befragung von Mitarbeitern vor Ort kann bei Unstimmigkeiten von den Mitarbeitern der Arbeitsagentur gewünscht werden, dem müssen Sie aber z.B. aufgrund von Betriebsstörungen, Betriebsablaufstörungen, Verunsicherungen in der Belegschaft o.ä. nicht nachkommen. Hier können Sie darauf verweisen, dass etwaige Unstimmigkeiten schriftlich angefragt und beantwortet werden.

Kaffee und Kekse, ein angenehmer Arbeitsplatz und eine freundliche und kooperative Haltung tragen zu einer guten Grundstimmung bei. Sie haben schließlich nichts zu verbergen!

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht