Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch

Volle Monate mit Kurzarbeit Null kürzen den Jahresurlaubsanspruch je um 1/12, entschied das LAG Düsseldorf am 12.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20).

Die Klägerin ist in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Ihr stehen pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null, in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass für diese Monate der Urlaub quotal zu kürzen sei. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr der Urlaub für das Jahr 2020 ungekürzt zustehe.

Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das ArbG Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspreche – so das LAG – dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht