Betriebsübergang bei Luftsicherung und Personenkontrolle am Flughafen

Betriebsübergang bei Luftsicherung und Personenkontrolle am Flughafen

Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach bei der Flugsicherung und Personenkontrolle oder Bewachungsaufrägen die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs beurteilt.

Mit Urteil vom 13.06.2006 wurde z.B. festgestellt, dass in dem Fall, in dem ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zwingend zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen nutzt, deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht, insbesondere wenn die technische Ausstattung nicht frei am Markt erhältlich ist. Führt er die Kontrolltätigkeit darüber hinaus unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung aus, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel kommt es nicht an.

In diesen Fällen der Auftragsnachfolge ist der Betriebsübergang von der Funktionsnachfolge abzugrenzen. Es handelt sich um einen komplexen Vorgang, der sorgfältig zu überprüfen ist! Es dürfte für Securitas also nicht leicht werden, sich einer Übernahme der Kötter-Mitarbeiter auf Flughafen Köln Bonn zu versperren.