Der Einsatz eines gefälschten Impfausweises oder Testnachweises

Der Einsatz eines gefälschten Impfausweises oder Testnachweises

Die Medien berichten immer wieder über einen schwunghaften Handel mit gefälschten Impfdokumenten. Viele Impfverweigerer versuchen auf diese Weise, die aus Gründen der Ansteckungsgefahr für sie geltenden Beschränkungen im öffentlichen Leben zu umgehen. Die Aussteller solcher unrichtiger Zertifikate machen sich nach den im Rahmen der Corona-Pandemie neu eingeführten §§ 74 Abs. 2, 75a IfSG grundsätzlich strafbar, wenn es sich um Fachleute handelt.

Der Einsatz eines gefälschten Impfpasses oder Testnachweises war bis zum 23.11.2021 nicht unbedingt strafbar, nur bei Vorlage gegenüber Behörden (§§ 277, 279 a.F. StGB). Nach § 75a Abs. 2 Nr. IfSG sind nur fälschende Fachleute strafbar. Diese Lücke ist nun durch den ab 24.11.2021 geltenden § 279 StGB n.F. geschlossen worden. Hier ist strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Nach bisheriger Rechtslage war auch kein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zur Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB möglich. Die Regelungen der §§ 277, 279 StGB sind insoweit spezieller und enthalten eine Privilegierung mit deutlich niedrigerer Strafandrohung. Nach dem Sinn dieser Regelungen ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zur Urkundenfälschung bei Gesundheitszeugnissen daher versperrt.

Eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Tatbestand durch eine zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigten Person, also insbesondere durch einen Arzt, erfüllt wird. Der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses durch eine Privatperson fällt nicht unter diese Vorschrift. Insoweit bestand eine Strafbarkeitslücke, die nach dem Grundsatz nulla poene sine lege nur vom Gesetzgeber und nicht von den Gerichten geschlossen werden konnte, wie nun durch § 279 StGB geschehen.

Impfverweigerer machen sich gerne das digitale Zertifikat zunutze. Seit dem 1.6.2021 ist es zwar strafbar, wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus zu dokumentieren (§ 74 Abs. 2 IfSG), eine Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis unrichtig auszustellen (§ 75a Abs. 1 IfSG) oder solche unrichtigen Dokumentationen oder Bescheinigungen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (§ 75a Abs. 2 IfSG). Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, (beim Gebrauchen eines Impf- oder Testnachweises) bzw. zwei Jahren (für unrichtiges Dokumentieren oder Bescheinigen einer Impfung oder eines Tests) oder Geldstrafe sind die Folge. Aber § 74 Abs. 2 IfSG ist ein sog. Sonderdelikt, das nur von einer impfberechtigten Person, also einem Arzt, begangen werden kann. Unterschreibt also z.B. ein Laie mit dem Namen eines Arztes, ist § 74 Abs. 2 IfSG nicht verwirklicht.

Diese Lücke ist nun durch § 279 StGB mit Wirkung ab 24.11.2021 geschlossen worden.
Legt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis oder Testnachweis vor, um der Testpflicht zu entgehen, begeht er eine Straftat, die grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Entscheidung, ob eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgesprochen werden kann, ist eine nach individueller Abwägung zu treffende Einzelfallentscheidung.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht