Mutterschutz und Elternzeit der GmbH-Geschäftsführer/in

Mutterschutz und Elternzeit der GmbH-Geschäftsführer/in

Mutterschutz und Elternzeit der GmbH-Geschäftsführer/in

GmbH-Fremdgeschäftsführerinnen und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführerinnen ohne eingeräumte Sperrminorität fallen zwar in den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und damit auch unter das Beschäftigungsverbot des § 3 MuSchG. Das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführerin, deren schuldrechtliche Leistungspflichten während des Beschäftigungsverbots der Schwanger- und Mutterschaft ruhen, ist jedoch von der Organstellung zu unterscheiden. D.h., eine Abberufung wäre dennoch jederzeit möglich. Andersherum würden die Pflichten aus der Organstellung trotz Mutterschutz und Beschäftigungsverbot, fortbestehen. § 38 GmbHG (ab 12.08.2021) soll hier Abhilfe schaffen.

Gemäß der ab 12.08.2021 geltenden Neuregelung, hat der Geschäftsführer das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden oder in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Der/die Geschäftsführer/in hat also das Recht, für die Dauer des Mutterschutzes, einer Eltern- oder Pflegezeit vorübergehend abberufen zu werden, verbunden mit der Zusicherung der Wiederbestellung. Voraussetzung ist „lediglich“, dass ein/e weitere/r Geschäftsführer/in bestellt ist.

Problematisch ist ebendies, für Alleingeschäftsführerinnen ist dies keine Lösung. Auch ist die Anwendbarkeit dieser Norm nicht auf die Minderheitsgesellschafter- oder Fremdgeschäftsführerin beschränkt, sondern gilt auch für die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin, für die allerdings § 3 MuSchG nicht gilt. Diese könnte sich also zwar auf die Auszeit berufen, dadurch würde aber das Anstellungsverhältnis nicht ruhend gestellt. Mit dem Mehrheitseinfluss könnten sie aber ihren Anstellungsvertrag entsprechend anpassen.

Die Alleingeschäftsführerin ohne Mehrheitsbeteiligung muss sich also nach dieser Regelung entscheiden, das Haftungsrisiko hinzunehmen oder das Amt niederzulegen. Im Hinblick auf einen europarechtlich gebotenen effektiven Schutz der (werdenden) Mutter durch das Mutterschutzgesetz kann beides nicht überzeugen. Gelöst werden kann dieses Problem mangels Ansprüchen und Regelungen z.B. durch eine zeitweise Übertragung der Aufgaben auf andere Personen (außerhalb des Kernbereichs der Geschäftsführungspflichten), die einvernehmliche Vereinbarung über das Ruhen des Amtes und die Löschung im Handelsregister (mit Bestellung eines Interimsgeschäftsführers) oder die Vereinbarung eines organschaftlichen Entlastungsanspruchs (auf Innenverhältnis begrenzt; erfasst nicht die Insolvenzverschleppung). Die Möglichkeiten sind also eher begrenzt, aber teilweise regelbar.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht