Das neue Statusfeststellungsverfahren

Das neue Statusfeststellungsverfahren

Das neue Statusfeststellungsverfahren

Während der Begriff der Beschäftigung durch die Rechtsprechung immer weiter fortentwickelt und an die veränderte Arbeitswelt (z.B. flexibles und agiles Arbeiten, crowdworking, Mikrojobs) angepasst wurde, blieb das Statusfeststellungsverfahren über 20 Jahre hinweg weitgehend unverändert. Die Änderungen wurden an das Gesetzgebungsverfahren für das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ als sogenanntes Omnibusgesetz angehängt. Das neue Statusfeststellungsverfahren wird am 01.04.2022 in Kraft treten.

Das sog. Anfrageverfahren in § 7a SGB IV soll im Bereich der Sozialversicherung dazu dienen, den Status von Personen als versicherungspflichtig abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich für alle Zweige der Sozialversicherung zu klären, um so frühzeitig Rechtssicherheit über die Sozialversicherungspflicht des Auftragnehmers zu erreichen. Das ist vor allem deshalb wichtig, da Fehleinschätzungen zu ganz erheblichen finanziellen Belastungen der Arbeitgeber führen können. Stellt z.B. die Rentenversicherung im Rahmen einer regelmäßigen Betriebsprüfung Jahre später fest, dass die Selbständigkeit eine Scheinselbstständigkeit war, trägt der Arbeitgeber das Beitragsrisiko rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre und zahlt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nach. Hinzu kommen bei vorsätzlicher Beitragshinterziehung Säumniszuschläge (12 %/Jahr) und eine Hochrechnung der Beitragsschuld aufgrund unterstellter Nettolohnvereinbarung. Strafrechtlich kommen Ermittlungen bzw. eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Betracht (§ 266a StGB), was wiederum zu einer persönlichen Haftung der Organe des Arbeitgebers (Geschäftsführer GmbH, Vorstand des Vereins) führen kann. Im Bereich des Arbeitsrechts greifen bei Rückabwicklung von Scheinselbstständigkeit zugunsten des Arbeitnehmers die Schutzrechte nach dem KSchG, dem BUrlG oder dem EntgFG. Der Arbeitnehmer muss allerdings mit Lohnrückforderungen des Arbeitgebers rechnen. Liegen nämlich z.B. die (Tarif-)Gehälter von Arbeitnehmern und die Honorare für freie Mitarbeiter für eine vergleichbare Tätigkeit auseinander, können erhebliche Lohnrückforderungen auf den Scheinselbstständigen zukommen. Steuerrechtlich haftet der Arbeitgeber auch für die nichtabgeführte Lohnsteuer. Diese vielfältigen Sanktionsrisiken sollen durch das Statusfeststellungsverfahren reduziert werden.

Die Änderungen:
Gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV nF soll ab 01.04.2022 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (Beschäftigter/Selbstständiger) stattfinden und nicht mehr über eine – mögliche – Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Mit diesem reduzierten Prüfungsumfang soll erreicht werden, dass die Bearbeitungszeiten beschleunigt werden und die Beteiligten schneller Klarheit erhalten.

Bisherige hatte das Statusfeststellungsverfahrens vorrangig Beschäftigungen und deren sozialversicherungsrechtliche Folgen zum Gegenstand. Künftig ist die Feststellung des Erwerbsstatus nicht mehr auf „Beschäftigungen“ beschränkt, sondern auch auf die Feststellung einer „selbstständigen Tätigkeit“ erstreckt.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll es dabei bleiben, dass die Beitragspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung des Erwerbsstatus einsetzt. Daher wurde mit der Neuregelung die DRV ermächtigt, den Zeitpunkt festzulegen.

Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens ist nun geregelt, dass eine Anhörung der Beteiligten (Auftraggeber/Auftragnehmer) unterbleibt, wenn einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten stattgegeben wird.

Im Widerspruchsverfahren besteht künftig die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung, damit der Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann. Damit soll auch ein besseres Verständnis bei den Beteiligten erzielt werden.

Künftig erhält die DRV bei sog. Dreiecksverhältnissen (z.B. Verleiher/Entleiher/Leiharbeitnehmer) die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend zu beurteilen. Stellt die DRV ein Beschäftigungsverhältnis fest, ist sie auch zu der ergänzenden Feststellung ermächtigt, ob dieses zu dem Dritten (Einsatzbetrieb) besteht. Voraussetzung für die ergänzende Feststellung ist, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts Anhaltspunkte dafür vorliegen. In der Praxis bestand bisher Rechtsunsicherheit, ob und wie das Anfrageverfahren in derartigen Konstellationen durchzuführen ist.

Nach der Neuregelung wird dem Dritten (Einsatzunternehmen), wenn er bei Feststellung einer Beschäftigung als Arbeitgeber in Betracht kommt, die Möglichkeit eröffnet, selbst einen Antrag auf Statusfeststellung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu stellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm vorliegt. Prognosefeststellungen und Gruppenfeststellungen kann der Dritte allerdings nicht beantragen.

Der Gesetzgeber hat nunmehr angeordnet, dass andere Versicherungsträger (z.B. die Arbeitsagenturen) an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden sind, wenn sie eine Versicherungspflicht aufgrund des Auftragsverhältnisses beurteilen.

Nach der Neuregelung können die Beteiligten nun Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und eine Prognoseentscheidung erhalten. Damit die noch nicht ausgeübte Tätigkeit realitätsnah und zutreffend erfasst wird, sind auch die Angaben der Beteiligten, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgefüllt und gelebt werden soll (beabsichtigte Umstände der Vertragsdurchführung, vorgestellte Vertragswirklichkeit), zu berücksichtigen. Die Prognoseentscheidung ist eine reguläre und verbindliche Entscheidung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten dies binnen eines Monats mitteilen. Die DRV Kann dann die Prognoseentscheidung aufheben und auf Basis der neuen Tatsachen mit Wirkung für die Zukunft neu entscheiden. Erfolgt die Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig, kann die DRV auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu feststellen.

Die neu geschaffene Gruppenfeststellung soll bei vergleichbaren Tätigkeiten für mehr Planungssicherheit durch die Einführung einer übergreifenden Feststellungsmöglichkeit in einer Art „Musterverfahren“ sorgen. Dies führt zu einer berufsgruppenspezifischen Feststellung in der Form einer gutachterlichen Äußerung (ohne Bindungswirkung). Diese schafft frühzeitig Gewissheit über den Erwerbsstatus der Auftragnehmer. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen den Status klärenden Verwaltungsakt. Die Gruppenfeststellung sorgt aber dafür, dass eine durch eine abweichende Status-Beurteilung eintretende Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides für die Zukunft eintritt, wenn der Arbeitnehmer gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge Vorsorge getroffen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht