Die (Un)Zulässigkeit von Online-Bürgertests

Die (Un)Zulässigkeit von Online-Bürgertests

Die (Un)Zulässigkeit von Online-Bürgertests

Verschiedene Online-Diensteanbieter bieten auch einen sog. "Online Bürgertest" an. Beworben wird dies z.B. mit der Aussage: "Dein kostenloser Freibrief für 3G & 2G/2G+ als PDF vom Arzt fertig in 5 Min."

Das soll dann wie folgt ablaufen:
- Antigen-Selbsttest-Kit kaufen.
- Datum und Initialien auf Testkassette "ritzen",
- 2 Fotos vor und nach Test fertigen
- Online-Fragebogen beantworten (Symptome, Bestätigung, den Test korrekt selbst durchgeführt zu haben, Testergebnis)
- Nach 5 Minuten erhält man eine Testbescheinigung "vom Arzt".

Letztlich wird also zu Hause ein Selbsttest durchgeführt, das Ergebnis an den Diensteanbieter gemeldet und dieser stellt automatisiert eine Testbescheinigung aus, die inhaltlich fast vollständig dem Muster entspricht, welches auch öffentliche Testzentren ausstellen.

Versprochen wird, dass dieser Testnachweis zum Nachweis der Einhaltung der 3G/2G/2G+ Regeln gelten soll.

Aber stimmt das?

Gemäß § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Testnachweis nur dann ein ordnungsgemäßer Nachweis, der:

- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Pflegeeinrichtungen, Restaurants, Veranstaltungsstätten, Sportstudios)
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt (Arbeitsstätten), oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist (z.B. Arztpraxis, Testzentrum).

Die ersten beiden Varianten gelten nur vor Ort, also nur in dem Restraurant, in dem der Test unter Aufsicht durchgeführt worden ist. Hier wird also kein Testnachweis erstellt, das auch woanders vorgelegt werden dürfte.

In der letzten Variante (z.B. Testzentrum) wird ein Testnachweis erstellt, der für die Dauer der Gültigkeit (24 Stunden) überall als Nachweis dient.

Ein "Leistungserbringer" nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung ist

- die zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
- die vom öffentlichen Gesundheitsdienst als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten (private Testzentren im öffentlichen Auftrag) und
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Resttungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Damit stellt sich bzgl. der Online-Dienste die Fragen, ob diese ein "Leistungserbringer" sind und ob sie die Voraussetzungen des § 22a Abs. 3 IfSG zur Testdurchführung erfüllen.

Das ist NICHT der Fall!

Zwar werden die Testnachweise - automatisiert, z.T. auch nach Prüfung - angeblich durch einen Arzt ausgestellt. Hierbei ist allerdings schon häufig fraglich, ob dieser überhaupt eine "Arztpraxis" hat, noch praktiziert oder gar im Ausland sitzt.

ABER es handelt sich nicht um eine beaufsichtigte Testung. Denn nach der Gesetzesbegründung zu § 22a IfSG soll klargestellt sein, dass nur vor Ort überwachte Testungen zulässig sind. Der Gesetzgeber begründet dies mit der hohen Missbrauchsgefahr. "Eine Bescheinigung darf nicht auf Basis einer Selbstauskunft der getesteten Person oder auf Basis rein digital übermittelter Testnachweise ausgestellt werden." Weiterhin wird ausgeführt, dass es sich um ein "unrichtiges Gesundheitszeugnis (handele), da das Testergebnis und somit der Befund über eine SARS-CoV-2-Infektion ohne Vornahme der einschlägigen Testdurchführung oder -überwachung vor Ort und damit ohne echte Kontrollmöglichkeit der sachgerechten Durchführung bescheinigt wird.

ALSO: Die Online-Testbescheinigung kann nicht als offizieller 2G/3G/2G+ Nachweis genutzt werden. Das gilt streng genommen auch für die Testdurchführung mittels Video-Konferenzen.