Influencen für den Arbeitgeber

Influencen für den Arbeitgeber

Influencen für den Arbeitgeber

Der Influencer-Markt hat mittlerweile beinahe jeden Bereich des täglichen Lebens erreicht – auch den Arbeitsmarkt. Unternehmen präsentieren sich nicht nur auf Jobportalen, sondern auch in sozialen Medien. Der Gedanke des Arbeitgebers, den Nachwuchs hiermit zu betrauen, liegt nahe.

Solange es nur darum geht, ab und an Fotos, Videos oder Beiträge auf Plattformen für den
Arbeitgeber zu posten, dürfte noch nicht von einem klassischen Influencer die Rede sein.
Dieser unterscheidet sich, weil er eine eigene unternehmensbezogene Marketingidee verfolgt, einen eigenen Account unterhält und diesen für das Marketing nutzt.

Eine wichtige Rolle spielt § 106 Abs. 1 GewO, das sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers: Er hat aufgrund dieses Weisungsrechts die Möglichkeit, die Arbeitsleistung näher zu konkretisieren. Dies darf jedoch nur im Rahmen der arbeitsrechtlichen Beziehung erfolgen. Der Arbeitgeber dürfte also nicht wirksam anordnen, dass ein – vielleicht schon erfolgreicher – privater Account des Arbeitnehmers genutzt wird.

Anders sieht dies aus, wenn der Arbeitgeber anordnet, der Arbeitnehmer solle einen eigens hierfür errichteten Account betreuen. Wie so oft, kommt es hier auf den Einzelfall an und wird man verschiedene Interessen abwägen müssen: Verlangt der Arbeitgeber zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer selbst erkennbar nach außen auftritt, ist dessen Persönlichkeitsrecht berührt. Hier wird es also maßgeblich darauf ankommen, für welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer eingestellt wurde, ob zum Beispiel ohnehin Außenkontakt besteht und das Unternehmen in einem Social Media-relevanten Umfeld agiert.

Fakt ist: Die Tätigkeit als Influencer lebt gerade davon, dass man gerade auch die Person in den Fokus rückt. Das Persönlichkeitsrecht ist also besonders tangiert. Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres verlangen, dass der Arbeitnehmer Fotos von sich auf Social Media postet – der Arbeitnehmer muss hierin ausdrücklich einwilligen.

Sollte der Arbeitgeber sich also wünschen, dass der Arbeitnehmer für ihn als Influencer tätig wird, sollte hierfür in jedem Falle eine zusatzvertragliche Regelung geschlossen werden – auch, um zu klären, wer ggf. für die Inhalte haftbar ist und festzuhalten, in welchem zeitlichen Rahmen die Tätigkeit erfolgen soll.