Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Flüchtlinge aus der Ukraine dürfen vorläufig bis zum 23. Mai 2022 ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen, ohne einen Asylantrag stellen zu müssen. Dies gilt für alle Menschen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), die sich kurz vor oder bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben.

Um eine Beschäftigung aufnehmen zu dürfen, müssen sich die Geflüchteten bei der für ihrem neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde registrieren. Nach der Registrierung können die Geflüchteten neben einem Anspruch auf soziale Leistungen und medizinische Versorgung auch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erhalten, die sie (vorübergehend) zur sofortigen Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt. Zudem kann im Anschluss an die Registrierung ein Termin zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart werden.

Eine Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltserlaubnis werden erteilt, wenn die antragstellende Person über einen biometrischen Reisepass und über eine berufliche Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium) verfügt. Ein konkretes Arbeitsangebot müssen die ukrainischen Flüchtlinge noch nicht vorweisen, das wäre aber zur Beschleunigung hilfreich. Die Fiktionsbescheinigung muss ausdrücklich beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann zunächst befristet für ein Jahr erteilt und berechtigt zum uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist mit dieser Aufenthaltserlaubnis zulässig.

Die mögliche Weiterverteilung innerhalb der Bundesrepublik sollte die Geflüchteten nicht von der Antragstellung abhalten. Denn das "Risiko" der Verteilung in andere Bundesländer sinkt erheblich, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

In Bezug auf Steuern und Sozialversicherung gelten keine Besonderheiten. Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich für gewöhnlich in Deutschland aufhält, ist hier steuerpflichtig. Sollte die erforderliche Steuer-ID bei Aufnahme der Tätigkeit noch nicht vorliegen, kann der Arbeitgeber für die ersten drei Monate den Lohnsteuerabzug nach den voraussichtlichen Abzugsmerkmalen vornehmen (§ 39c Abs. 1 S. 2 EStG).

Grundsätzlich fördert die Bundesagentur für Arbeit (oder das Jobcenter) die berufliche Eingliederung mit einem Eingliederungszuschuss, wenn davon auszugehen ist, dass die Einarbeitszeit umfangreicher sein wird, als üblich. Gezahlt werden 50% der Gesamtbruttovergütung für max. 12 Monate. Es handelt sich allerdings um eine Ermessensentscheidung. Diese kann und sollte aber bereits beantragt werden, bevor der Arbeitsvertrag abgeschlossen ist.

Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge sollte die besondere Situation berücksichtigt werden. Zwar können Grundmuster genutzt werden. Empfehlenswert ist aber, z.B. den Verlust der Arbeitserlaubnis, eine Wehrpflicht, das Kriegsende, ein Rückkehrwille u.ä. bereits zu regeln.

Für Sie als Unternehmer/in bedeutet das, dass Sie Menschen, die aus der Ukraine geflohen und oft gut qualifiziert sind, zeitnah beschäftigen können. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder der Antragstellung im Zusammenhang mit der Einstellung.