Verjährt nicht genommener Urlaub?

Verjährt nicht genommener Urlaub?

Der Europäische Gerichtshof muss über die Frage entscheiden, ob der in den Vorjahren nicht genommene Urlaub verjähren kann (Az. C-120/21). Am 05.05.2022 hat der Generalanwalt Jean Richard de la Tour seine Schlussanträge veröffentlicht, denen sich der Gerichtshof in aller Regel anschließt.

de la Tour ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Resturlaubstage nicht einfach so nach drei Jahren verjährt, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland eigentlich vorsieht. Denn die Verjährungsfrist kann seiner Meinung nach erst dann anlaufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen informiert hat.

Dem EuGH liegt ein Fall vor, den unser RA Frank Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, bearbeitet. Er vertritt die Steuerfachangestellte, die im Kalenderjahr 24 Urlaubstage zur Verfügung hatte. Im Jahr 2011 und den Vorjahren konnte sie wegen des hohen Arbeitsaufwands in der Kanzlei den Urlaub aber vollständig nehmen. Anfang März 2012 bescheinigte ihr der Arbeitgeber, dass dieser Resturlaub von 76 Tagen nicht am 31. März verfalle. Auch in den folgenden Jahren nahm sie ihren Urlaub nicht vollständig in Anspruch. Ihr Arbeitgeber forderte sie weder auf, ihren Urlaub zu nehmen, noch wies er sie darauf hin, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könnte. Die Steuerfachangestellte verlangte dann nach Ihrem Ausscheiden die Abgeltung von 101 Tagen bezahlten Jahresurlaubs aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren – ihr Arbeitgeber meint, der sei verfallen und verjährt.

Nachdem das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Abgeltung von Urlaub aus 2017 verurteilte, sprach das Landesarbeitsgericht der Steuerfachangestellten 76 Tage aus 2013-2016 zu. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies im Revisionsverfahren darauf hin, dass nach einem Urteil des EuGH der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar über das mögliche Erlöschen des Urlaubsanspruchs informieren muss, der der Anspruch ansonsten nicht verfällt. Vom EuGH möchte das BAG nun wissen, ob der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 3 Jahren verjähren kann.

Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass die deutschen Verjährungsfristen gegen Unionsrecht verstoßen. Problematisch sei der Beginn der Verjährungsfrist in dem Fall, in dem der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist könne erst beginnen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist und der Arbeitnehmer Kenntnis von seinem (restlichen) Anspruch auf Jahresurlaub hat.

D.h., dass Arbeitgeber zwingend darauf achten müssen, (ca.) mit Beginn des 3. Quartals verschriftlichte Hinweise an ihre Beschäftigten nachweisbar (!) auszuhändigen, die den aktuellen Resturlaubsstand ausweisen und auf das Risiko des Verfalls am 31.12. des Jahres verweisen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass nicht genommener und jahrelang angesammelter Urlaub auch noch nach vielen Jahren ausbezahlt werden muss. Das betrifft nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den darüber hinaus vereinbarten Urlaub, wenn im Arbeitsvertrag nicht deutlich zwischem Mindest- und Mehrurlaub unterschieden wird.