Dauerthema Urlaubsrecht

Dauerthema Urlaubsrecht

Dauerthema Urlaubsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern auf eine Klage von Frank Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Winter Rechtsanwälte entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber den/die Mitarbeiter/in nicht während des jeweiligen Urlaubsjahres rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub am Schluss des Jahres verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wird. Zum Beitrag tagesschau in 100 Sekunden:

Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte aus NRW, die aus den Jahren vor der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt 101 Tage nicht genommenen Urlaub ausgezahlt haben wollte. Der Fall ging über das Arbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht und dann zum Bundesarbeitsgericht. Da die Rechtsfrage mit Unionsrecht in Zusammenhang stand, legte das BAG die Frage dem EuGH vor. Nach dessen Entscheidung urteilte nun das BAG entsprechend der Vorgaben des EuGH.

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie UNBEDINGT Arbeitnehmer/innen in jedem Urlaubsjahr schriftlich (nachweisbar) darauf hinweisen sollten, dass "x" Tage Jahresurlaub vorhanden sind und diese am Schluss des Jahres verfallen, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. Anderenfalls setzen sich dem Risiko von nicht unerheblichen Nachforderungen aus. Leider gilt dies auch für die Vergangenheit, sodass in den vergangenen Jahren nicht genommene Urlaubstage auch jetzt noch verlangt werden können, wenn der Hinweis in der Vergangenheit nicht erfolgt ist.